Die Individualverteidigung steht nach wie vor im Zentrum unserer Tätigkeit. Ein strafrechtlicher Vorwurf kann sich nur gegen ein Individuum richten und nicht gegen einen Verband wie z.B. ein Unternehmen oder eine Behörde (vgl. strafrechtliche Präventivberatung von Unternehmen). Deshalb steht das Individuum als Beschuldigte oder Beschuldigter im Mittelpunkt des Strafverfahrens.

Unsere Aufgabe als Strafverteidiger ist es, Ihre Freiheitsrechte im Strafverfahren vor ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen staatlichen Eingriffen und Sanktionen zu schützen. Unserer Erfahrung nach muss diese Aufgabe so früh wie möglich wahrgenommen werden. Idealerweise beginnt die Verteidigung bereits im sogenannten Ermittlungsverfahren, das oftmals mit besonderen Belastungen für den Beschuldigten einhergeht. Den Strafverfolgungsbehörden stehen zur Ermittlung des Sachverhalts weitreichende Zwangsmittel zur Verfügung, die erheblich in die persönliche Freiheit (Durchsuchung, Verhaftung) oder das Vermögen (Arrestierung) des Beschuldigten eingreifen. In diesen Fällen ist es unsere vordringliche Aufgabe, diese Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls gerichtlich anzufechten. Darüber hinaus ist es erforderlich, so früh wie möglich mit der Verteidigung gegen den materiellen Tatvorwurf zu beginnen. Dies setzt nach unserer Auffassung außer umfassender Rechtskenntnis eine Aufarbeitung des Sachverhalts voraus. Nur eine genaue rechtliche und tatsächliche Sachverhaltsanalyse kann eine tragfähige Grundlage für eine eventuelle Einlassung oder Stellungnahme bilden, um den Tatvorwurf so weit wie möglich zu entkräften. Dabei sind insbesondere die langfristigen Folgen einer etwaigen Einlassung zu bedenken. In manchen Fällen kann es ratsam sein, zu schweigen. Ob und gegebenenfalls wie und wann man sich als Beschuldigter zur Sache einlässt, bedarf stets sorgfältiger Prüfung.

Erscheint eine Entkräftung des Tatvorwurfs ganz oder teilweise unrealistisch, so fassen wir frühzeitig alle Möglichkeiten ins Auge, um das Verfahren außerhalb einer öffentlichen Hauptverhandlung – etwa durch Einstellung – mit dem bestmöglichen Ergebnis zu beenden. Dies ist häufig im Wege einer strafprozessualen „Verständigung“ mit den Strafverfolgungsbehörden möglich, von der man allerdings nicht vorschnell Gebrauch machen sollte.

Kommt es zur Anklageerhebung, so liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit auf der Vorbereitung und Mitwirkung in der Hauptverhandlung. Wir legen besonderen Wert darauf, dass Sie als Angeklagter im Verfahren Ihre Äußerungs- bzw. Mitwirkungsrechte wahren, um so aktiv Einfluss auf den Ablauf der Hauptverhandlung nehmen zu können. Hierfür sind wiederum genaues Aktenstudium sowie vertiefte Kenntnisse des Verfahrensrechts erforderlich. Wir verfügen über umfassende forensische Erfahrungen auf allen Gebieten des Strafrechts, wobei wir unsere Erfahrungen insbesondere in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren sammeln konnten. Gerade in diesem Bereich spielen die sogenannte Verständigungen über das Strafmaß eine Rolle, wenn ein Freispruch ausgeschlossen erscheint.

Entspricht das Urteil am Ende der Hauptverhandlung nicht Ihren Erwartungen, kann es mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Dabei sollten aber zunächst die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sorgfältig geprüft werden. Insbesondere die Revision in Strafsachen hat sich mehr und mehr zu einer komplexen Spezialmaterie entwickelt, die durch eine inkonsistente und einzelfallbezogene Rechtsprechung ständig im Wandel begriffen ist. Aufgrund unserer umfangreichen wissenschaftlichen Tätigkeit behalten wir diesen Wandel ständig im Blick. Wir sehen uns deshalb in der Lage, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels realistisch einzuschätzen und eine sachgerechte Revisionsschrift anfertigen zu können.

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